836.010
FZVOTR
CH-AI
Art. 8 Verordnung über die Familienzulagen (FZV) - Verwaltungskosten
Kantonale Familienausgleichskasse
Art. 8 FZV · Verwaltungskosten
1. Die kantonale Familienausgleichskasse hat der kantonalen AHV-Ausgleichskasse die aus dem Vollzug der Familienzulagengesetzgebung entstehenden Verwaltungskosten zu vergüten.
2. Die Verwaltungskosten der kantonalen Familienausgleichskasse werden gestützt auf Art. 7 FZG gemäss dem jeweiligen Anteil der ausgerichteten Familienzulagen am gesamten Familienzulagenvolumen aufgeteilt auf die Arbeitgeber einerseits sowie den Kanton für die Nichterwerbstätigen andererseits.