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836.010 FZVOTR CH-AI

Art. 8 Verordnung über die Familienzulagen (FZV) - Verwaltungskosten

Kantonale Familienausgleichskasse
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Art. 8 FZV · Verwaltungskosten

1. Die kantonale Familienausgleichskasse hat der kantonalen AHV-Ausgleichskasse die aus dem Vollzug der Familienzulagengesetzgebung entstehenden Verwaltungskosten zu vergüten.

2. Die Verwaltungskosten der kantonalen Familienausgleichskasse werden gestützt auf Art. 7 FZG gemäss dem jeweiligen Anteil der ausgerichteten Familienzulagen am gesamten Familienzulagenvolumen aufgeteilt auf die Arbeitgeber einerseits sowie den Kanton für die Nichterwerbstätigen andererseits.

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