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836.010 FZVOTR CH-AI

Art. 6 Verordnung über die Familienzulagen (FZV) - Kasse

Kantonale Familienausgleichskasse
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Art. 6 FZV · Kasse

1. Für die Verwaltung der kantonalen Familienausgleichskasse wird eine eigenständige Rechnung geführt. Die Jahresrechnung ist zusammen mit dem Jahresbericht der Standeskommission zuhanden des Grossen Rates vorzulegen.

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