836.010
FZVOTR
CH-AI
Art. 6 Verordnung über die Familienzulagen (FZV) - Kasse
Kantonale Familienausgleichskasse
Art. 6 FZV · Kasse
1. Für die Verwaltung der kantonalen Familienausgleichskasse wird eine eigenständige Rechnung geführt. Die Jahresrechnung ist zusammen mit dem Jahresbericht der Standeskommission zuhanden des Grossen Rates vorzulegen.