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836.010 FZVOTR CH-AI

Art. 5 Verordnung über die Familienzulagen (FZV) - Kassenvorsteher

Kantonale Familienausgleichskasse
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Art. 5 FZV · Kassenvorsteher

1. Der Kassenvorsteher ist das geschäftsführende Organ der kantonalen Familienausgleichskasse. Er ist für die Geschäftsführung gegenüber der Standeskommission verantwortlich.

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