836.010
FZVOTR
CH-AI
Art. 5 Verordnung über die Familienzulagen (FZV) - Kassenvorsteher
Kantonale Familienausgleichskasse
Art. 5 FZV · Kassenvorsteher
1. Der Kassenvorsteher ist das geschäftsführende Organ der kantonalen Familienausgleichskasse. Er ist für die Geschäftsführung gegenüber der Standeskommission verantwortlich.