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836.010 FZVOTR CH-AI

Art. 4a Verordnung über die Familienzulagen (FZV) - Höhe der Familienzulagen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4a FZV · Höhe der Familienzulagen

1. Die Kinder- und die Ausbildungszulage liegen je Fr. 30.-- pro Monat und Kind über den Mindestansätzen gemäss der Bundesgesetzgebung.

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