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836.010 FZVOTR CH-AI

Art. 4 Verordnung über die Familienzulagen (FZV) - Auskunfts- und Meldepflicht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 FZV · Auskunfts- und Meldepflicht

1. Wer Zulagen beansprucht oder bezieht oder als Arbeitgeber der Zulagenordnung für Arbeitnehmende unterstellt ist, muss

a) den Durchführungsstellen über die massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft erteilen;

b) den Durchführungsstellen Tatsachen, die den Anspruch auf Zulagen oder deren Berechtigung verändern, melden.

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