836.010
FZVOTR
CH-AI
Art. 4 Verordnung über die Familienzulagen (FZV) - Auskunfts- und Meldepflicht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 FZV · Auskunfts- und Meldepflicht
1. Wer Zulagen beansprucht oder bezieht oder als Arbeitgeber der Zulagenordnung für Arbeitnehmende unterstellt ist, muss
a) den Durchführungsstellen über die massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft erteilen;
b) den Durchführungsstellen Tatsachen, die den Anspruch auf Zulagen oder deren Berechtigung verändern, melden.