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836.010 FZVOTR CH-AI

Art. 3 Verordnung über die Familienzulagen (FZV) - Auskünfte

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 FZV · Auskünfte

1. Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und die Bezirke sind verpflichtet, den Organen der Familienausgleichskassen die zur Durchführung des Gesetzes über die Familienzulagen erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen.

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