836.010
FZVOTR
CH-AI
Art. 3 Verordnung über die Familienzulagen (FZV) - Auskünfte
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 FZV · Auskünfte
1. Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und die Bezirke sind verpflichtet, den Organen der Familienausgleichskassen die zur Durchführung des Gesetzes über die Familienzulagen erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen.