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836.010 FZVOTR CH-AI

Art. 2 Verordnung über die Familienzulagen (FZV) - Kassenrevision und Arbeitgeberkontrolle

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 FZV · Kassenrevision und Arbeitgeberkontrolle

1. Die Familienausgleichskassen sind jährlich zu revidieren.

2. Die den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu überprüfen.

3. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 über die Kassenrevisionen und die Arbeitgeberkontrollen sind anwendbar.

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