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Art. 2 Gesetz über die Familienzulagen (FZG) - Zulagenarten und -höhe

Ausrichtung von Familienzulagen
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Art. 2 FZG · Zulagenarten und -höhe

1. Es werden Kinder- und Ausbildungszulagen in Höhe der Mindestansätze gemäss der Bundesgesetzgebung ausgerichtet.

2. Der Grosse Rat kann höhere Kinder- und Ausbildungszulagen festlegen.

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