832.801
CH-AI
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung - Arbeitsinspektorat
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung · Arbeitsinspektorat
1. Die Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen obliegt dem Arbeitsinspektorat.
2. Das kantonale Arbeitsinspektorat verhindert die Benützung von gefährlichen Räumen oder Einrichtungen und verfügt die Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen, nötigenfalls unter Beizug anderer kantonaler Dienststellen (Art. 86 Abs. 2 UVG).