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832.501 STKBIPVIPVSTGBIPV CH-AI

Art. 7 Standeskommissionsbeschluss über die individuelle Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (StKB IPV) - Information

Verfahren
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Art. 7 StKB IPV · Information

1. Die zuständige Amtsstelle sorgt zusammen mit den Versicherern für eine angemessene Information der Bevölkerung über die Möglichkeit der Prämienverbilligung.

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