832.501
STKBIPVIPVSTGBIPV
CH-AI
Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über die individuelle Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (StKB IPV) - Anrechenbare Prämien
Prämienverbilligung
Art. 4 StKB IPV · Anrechenbare Prämien
1. Anrechenbar für die Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligungsbeiträge sind die für das entsprechende Kalenderjahr festgelegten Richtprämien.
2. Die Standeskommission legt die Richtprämien jährlich fest. Dabei orientiert sie sich an den Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.