Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über die individuelle Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (StKB IPV) - Anspruch
Art. 3 StKB IPV · Anspruch
1. Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz und Aufenthalt im Kanton Appenzell I. Rh., die bei einem vom Bund anerkannten Krankenversicherer eine obligatorische Krankenpflege-Grundversicherung abgeschlossen haben, wenn sie die Voraussetzungen gemäss diesem Beschluss erfüllen.
2. Ehegatten haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung. Gleiches gilt für Alleinstehende und Konkubinatspaare, die mit mindestens einem Kind zusammenleben, für dessen Unterhalt sie aufkommen.
3. Junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren haben zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung, wenn
a) sie bei den Eltern oder einem Elternteil wohnen,
b) sie ledig sind,
c) sie keine Kindern haben, für deren Unterhalt sie aufkommen und
d) ihr massgebendes Gesamteinkommen im Vorjahr zum Anspruchsjahr den Grenzwert von Fr. 12'000.-- nicht übersteigt.
4. Bezüglich der familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse und des Wohnsitzes gilt als Stichtag der 1. Januar des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird.
5. Der Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung wird im Verhältnis der Richtprämien auf die berechtigten Personen aufgeteilt.