Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
832.501 STKBIPVIPVSTGBIPV CH-AI

Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über die individuelle Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (StKB IPV) - Anspruch

Prämienverbilligung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 StKB IPV · Anspruch

1. Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz und Aufenthalt im Kanton Appenzell I. Rh., die bei einem vom Bund anerkannten Krankenversicherer eine obligatorische Krankenpflege-Grundversicherung abgeschlossen haben, wenn sie die Voraussetzungen gemäss diesem Beschluss erfüllen.

2. Ehegatten haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung. Gleiches gilt für Alleinstehende und Konkubinatspaare, die mit mindestens einem Kind zusammenleben, für dessen Unterhalt sie aufkommen.

3. Junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren haben zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung, wenn

a) sie bei den Eltern oder einem Elternteil wohnen,

b) sie ledig sind,

c) sie keine Kindern haben, für deren Unterhalt sie aufkommen und

d) ihr massgebendes Gesamteinkommen im Vorjahr zum Anspruchsjahr den Grenzwert von Fr. 12'000.-- nicht übersteigt.

4. Bezüglich der familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse und des Wohnsitzes gilt als Stichtag der 1. Januar des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird.

5. Der Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung wird im Verhältnis der Richtprämien auf die berechtigten Personen aufgeteilt.

← Art. 2 StKB IPV Standeskommissionsbeschluss über die individuelle Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (StKB IPV) - Zweck Art. 3a StKB IPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →