832.500
CH-AI
Art. 2 Landsgemeindebeschluss über die Prämienverbilligung zur Krankenpflegegrundversicherung
Art. 2 Landsgemeindebeschluss über die Prämienverbilligung zur Krankenpflegegrundversicherung
1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.