832.500
CH-AI
Kanton Appenzell Innerrhoden 832.500
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
Gesetzestext (2 Artikel)
Art. 1 Landsgemeindebeschluss über die Prämienverbilligung zur Krankenpflegegrundversicherung
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1. Der Kanton leistet im Rahmen des Bundesrechts Beiträge an die Verbilligung der Prämien für die Krankenpflegegrundversicherung.
2. Der Grosse Rat legt jährlich den Kantonsbeitrag fest.
3. ...
4. Die Standeskommission erlässt dazu die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 2 Landsgemeindebeschluss über die Prämienverbilligung zur Krankenpflegegrundversicherung
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1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.