Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
832.012 OKP CH-AI

Art. 3a Standeskommissionsbeschluss über die Zulassung zur Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (StKB Zulassung OKP) - b) Verfahren

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3a StKB Zulassung OKP · b) Verfahren

1. Gesuche um eine Zulassung oder eine Berechtigung in einem Fachgebiet mit unterschrittener Höchstzahl können jeweils per Ende Quartal gestellt werden (Stichdaten).

2. Gehen für ein Fachgebiet mehrere Gesuche ein, erhält die Zulassung oder die Berechtigung, wer gemäss den folgenden Kriterien die höchste Punktzahl erreicht

a) Aufnahme der Haupttätigkeit im Kanton Appenzell I.Rh.: 2 Punkte

b) Facharzttitel mit Schwerpunkt: 1 Punkt

c) Deutschkenntnisse gemäss Niveau C2 des «Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)»: 1 Punkt

d) Übernahme einer am Stichdatum seit mindestens zwei Jahren bestehenden Praxis als Inhaberin oder Inhaber, sofern die Vorgängerin oder der Vorgänger über denselben Weiterbildungstitel verfügt und den Verzicht auf die eigene Zulassung im Kanton Appenzell I.Rh. auf spätestens neun Monate nach Erteilung der neuen Zulassung oder Berechtigung erklärt hat: 2 Punkte.

3. Bei gleicher Punktzahl erhält die Zulassung oder die Berechtigung jene Person, bei welcher die Zeitspanne seit Erhalt des Weiterbildungstitels dem Zeitraum von 12 Jahren am nächsten kommt.

4. Das Gesundheits- und Sozialdepartement erhebt die notwendigen Daten und regelt das weitere Verfahren.

← Art. 3 StKB Zulassung OKP Standeskommissionsbeschluss über die Zulassung zur Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (StKB Zulassung OKP) - Zweck Art. 4 StKB Zulassung OKP →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →