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832.012 OKP CH-AI

Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über die Zulassung zur Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (StKB Zulassung OKP) - Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte a) Grundsatz

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Art. 3 StKB Zulassung OKP · Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte a) Grundsatz

1. Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) Leistungen erbringen, ist auf die im Anhang genannte Höchstzahl in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) pro Fachgebiet beschränkt. Ärztinnen und Ärzte können nur eine Zulassung oder Berechtigung erhalten, solange die entsprechende Höchstzahl nicht erreicht ist.

2. Die Höchstzahlen gelten kantonsweit für alle im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, ungeachtet dessen, ob sie ihre Tätigkeit als Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a KVG, im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer Einrichtung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. n KVG ausüben.

3. Ärztinnen und Ärzte, die in einem beschränkten Fachgebiet in eigener fachlichen Verantwortung zulasten der OKP Leistungen erbringen, benötigen

a) * zur Tätigkeit als Leistungserbringerin oder Leistungserbringer zu Lasten der OKP: eine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP (Zulassung);

b) * zur Tätigkeit im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer Einrichtung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. n KVG: eine Berechtigung zur Tätigkeit zulasten der OKP (Berechtigung).

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