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832.012 OKP CH-AI

Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Zulassung zur Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (StKB Zulassung OKP) - Erteilung der Zulassung und Aufsicht

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Art. 2 StKB Zulassung OKP · Erteilung der Zulassung und Aufsicht

1. Das Gesundheits- und Sozialdepartement ist zuständig für die Zulassung von Leistungserbringenden zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 36 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG).

2. Es ist für die Aufsicht gemäss Art. 38 KVG zuständig und kann bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen anordnen.

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