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832.012 OKP CH-AI

Standeskommissionsbeschluss über die Zulassung zur Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (StKB Zulassung OKP) - Zweck (OKP)

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Dieser Standeskommissionsbeschluss regelt die Zuständigkeiten für die Zulassung von Leistungserbringenden zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Aufsicht über diese Leistungserbringenden.

1. Das Gesundheits- und Sozialdepartement ist zuständig für die Zulassung von Leistungserbringenden zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 36 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG).

2. Es ist für die Aufsicht gemäss Art. 38 KVG zuständig und kann bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen anordnen.

1. Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) Leistungen erbringen, ist auf die im Anhang genannte Höchstzahl in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) pro Fachgebiet beschränkt. Ärztinnen und Ärzte können nur eine Zulassung oder Berechtigung erhalten, solange die entsprechende Höchstzahl nicht erreicht ist.

2. Die Höchstzahlen gelten kantonsweit für alle im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, ungeachtet dessen, ob sie ihre Tätigkeit als Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a KVG, im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer Einrichtung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. n KVG ausüben.

3. Ärztinnen und Ärzte, die in einem beschränkten Fachgebiet in eigener fachlichen Verantwortung zulasten der OKP Leistungen erbringen, benötigen

a) * zur Tätigkeit als Leistungserbringerin oder Leistungserbringer zu Lasten der OKP: eine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP (Zulassung);

b) * zur Tätigkeit im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer Einrichtung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. n KVG: eine Berechtigung zur Tätigkeit zulasten der OKP (Berechtigung).

1. Gesuche um eine Zulassung oder eine Berechtigung in einem Fachgebiet mit unterschrittener Höchstzahl können jeweils per Ende Quartal gestellt werden (Stichdaten).

2. Gehen für ein Fachgebiet mehrere Gesuche ein, erhält die Zulassung oder die Berechtigung, wer gemäss den folgenden Kriterien die höchste Punktzahl erreicht

a) Aufnahme der Haupttätigkeit im Kanton Appenzell I.Rh.: 2 Punkte

b) Facharzttitel mit Schwerpunkt: 1 Punkt

c) Deutschkenntnisse gemäss Niveau C2 des «Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)»: 1 Punkt

d) Übernahme einer am Stichdatum seit mindestens zwei Jahren bestehenden Praxis als Inhaberin oder Inhaber, sofern die Vorgängerin oder der Vorgänger über denselben Weiterbildungstitel verfügt und den Verzicht auf die eigene Zulassung im Kanton Appenzell I.Rh. auf spätestens neun Monate nach Erteilung der neuen Zulassung oder Berechtigung erklärt hat: 2 Punkte.

3. Bei gleicher Punktzahl erhält die Zulassung oder die Berechtigung jene Person, bei welcher die Zeitspanne seit Erhalt des Weiterbildungstitels dem Zeitraum von 12 Jahren am nächsten kommt.

4. Das Gesundheits- und Sozialdepartement erhebt die notwendigen Daten und regelt das weitere Verfahren.

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