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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht (StKB Versicherungspflicht) - Kontrollstellen

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Art. 2 StKB Versicherungspflicht · Kontrollstellen

1. Das kantonale Gesundheitsamt ist in Zusammenarbeit mit den Einwohnerkontrollen Appenzell und Oberegg zuständig für den Vollzug der Versicherungspflicht.

2. Diese Ämter teilen sich die Aufgabe als Kontrollstelle.

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