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832.010 VKVG CH-AI

Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (VKVG) - Versicherungspflicht

Obligatorische Krankenversicherung
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Art. 4 VKVG · Versicherungspflicht

1. Die Standeskommission bestimmt die Kontrollstellen, welche die Einhaltung der Versicherungspflicht überwachen.

2. Die Kontrollstellen sorgen dafür, dass jede Person für Krankenpflege gemäss Krankenversicherungsgesetz versichert ist (Art. 3, 6 und 6a KVG).

3. Die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter von Neugeborenen sowie jede Person, die neu in der Schweiz Wohnsitz nimmt, reichen der Kontrollstelle einen Versicherungsnachweis ein.

4. Die Kontrollstelle weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen, einem Versicherer zu. Rechtsmitteln kommen keine aufschiebende Wirkung zu.

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