832.010
VKVG
CH-AI
Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (VKVG) - Vollzug
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 VKVG · Vollzug
1. Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung obliegt der Standeskommission.
2. Sie bezeichnet die zuständigen Departemente und erlässt weitere ergänzende Vorschriften, soweit nicht eine andere Behörde hiezu zuständig ist.
3. Sie kann im Rahmen des Vollzuges Vereinbarungen mit anderen Kantonen treffen.
4. ...