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832.010 VKVG CH-AI

Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (VKVG) - Vollzug

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 VKVG · Vollzug

1. Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung obliegt der Standeskommission.

2. Sie bezeichnet die zuständigen Departemente und erlässt weitere ergänzende Vorschriften, soweit nicht eine andere Behörde hiezu zuständig ist.

3. Sie kann im Rahmen des Vollzuges Vereinbarungen mit anderen Kantonen treffen.

4. ...

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