831.211
STKBGEL
CH-AI
Art. 4 Standeskommissionsbeschluss zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (StKB GEL) - Vergütung nach dem Tod des Versicherten
Krankheits- und Behinderungskosten
Art. 4 StKB GEL · Vergütung nach dem Tod des Versicherten
1. Ist eine versicherte Person gestorben, welche in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen einbezogen war, so werden die von ihr verursachten Krankheits- und Behinderungskosten sowie Kosten für Hilfsmittel vergütet, wenn ihre Rechtsnachfolger dies innert zwölf Monaten nach ihrem Tod verlangen.