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831.211 STKBGEL CH-AI

Art. 4 Standeskommissionsbeschluss zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (StKB GEL) - Vergütung nach dem Tod des Versicherten

Krankheits- und Behinderungskosten
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Art. 4 StKB GEL · Vergütung nach dem Tod des Versicherten

1. Ist eine versicherte Person gestorben, welche in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen einbezogen war, so werden die von ihr verursachten Krankheits- und Behinderungskosten sowie Kosten für Hilfsmittel vergütet, wenn ihre Rechtsnachfolger dies innert zwölf Monaten nach ihrem Tod verlangen.

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