Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.200 GEL CH-AI

Art. 2 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (GEL) - Heimaufenthalt

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 GEL · Heimaufenthalt

1. Die Standeskommission bestimmt die maximal anrechenbaren Tagestaxen für in Heimen oder Spitälern lebende Personen.

2. Bei der Bemessung der Tagestaxen sind die Art des Aufenthaltes und die Pflegebedürftigkeit zu berücksichtigen.

3. Heimähnliche Situationen können den Heimen gleichgestellt werden. Die Standeskommission regelt die Einzelheiten.

← Art. 1 GEL Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (GEL) - Grundsatz Art. 3 GEL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →