831.020
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Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung - Aufgaben
Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung · Aufgaben
1. Die IV-Stelle übernimmt alle Aufgaben, die ihr das Bundesrecht über die Invalidenversicherung überträgt. Sie kann mit anderen IV-Stellen zusammenarbeiten. Entsprechende Verträge sind von der Standeskommission und vom Bund zu genehmigen.
2. Die Standeskommission kann ihr mit Zustimmung des Bundesamtes für Sozialversicherung weitere sachverwandte Aufgaben gegen volle Entschädigung übertragen.