831.011
CH-AI
Kanton Appenzell Innerrhoden 831.011
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
Gesetzestext (3 Artikel)
Art. 1 Standeskommissionsbeschluss über die Verwaltungskostenbeiträge in der Alters- und Hinterlassenenversicherung
Originalquelle öffnen
1. Zur Deckung der Verwaltungskosten erhebt die kantonale Ausgleichskasse von den ihr angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge von 3% der Beitragssumme.
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Verwaltungskostenbeiträge in der Alters- und Hinterlassenenversicherung
Originalquelle öffnen
1. Der Kassenvorsteher ist berechtigt, den Verwaltungskostenbeitrag generell oder für einzelne Abrechnungspflichtige bis auf 1% zu ermässigen, sofern dies die finanziellen Erfordernisse der Kasse gestatten.
Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über die Verwaltungskostenbeiträge in der Alters- und Hinterlassenenversicherung
Originalquelle öffnen
1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am 1. Januar 1973 in Kraft.