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Art. 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Revision
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Art. 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

1. Die nach den eidgenössischen Bestimmungen vorzunehmende Revision der Kasse wird einer Revisionsgesellschaft übertragen. Den Revisionsauftrag erteilt die Standeskommission.

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