831.010
CH-AI
Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Organe
Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
1. Die Aufsichtskommission besteht aus dem Präsidenten und zwei bis vier Mitgliedern, die vom Grossen Rat gewählt werden.
2. Sie erstattet der Standeskommission einen Jahresbericht zuhanden des Grossen Rates.