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Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

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Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

1. Die Aufsichtskommission besteht aus dem Präsidenten und zwei bis vier Mitgliedern, die vom Grossen Rat gewählt werden.

2. Sie erstattet der Standeskommission einen Jahresbericht zuhanden des Grossen Rates.

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