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Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Aufsichtsbehörden
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Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

1. Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über die kantonale Ausgleichskasse aus. Die direkte Aufsicht wird der Standeskommission übertragen. Sie überwacht die gesamte Geschäftsführung der Organe der Ausgleichskasse und erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständige Bundesbehörde das Geschäftsreglement.

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