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Errichtung der Kasse

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Errichtung der Kasse

1. Zur Durchführung der Aufgaben, die durch das Bundesgesetz und die dazugehörenden Bundesvorschriften den Ausgleichskassen zufallen, wird unter dem Namen «Ausgleichskasse des Kantons Appenzell I.Rh.» eine kantonale AHV-Ausgleichskasse als selbständige, öffentliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit Sitz in Appenzell errichtet.

Aufsichtsbehörden

1. Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über die kantonale Ausgleichskasse aus. Die direkte Aufsicht wird der Standeskommission übertragen. Sie überwacht die gesamte Geschäftsführung der Organe der Ausgleichskasse und erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständige Bundesbehörde das Geschäftsreglement.

Organe

1.

Die Organe der Ausgleichskasse sind

1. die Aufsichtskommission,

2. der Kassenvorsteher[[1]](#enumeration_itemtext_content_fn_115960_2_1_c),

3. die Kontrollstelle.

Organe

1. Die Aufsichtskommission besteht aus dem Präsidenten und zwei bis vier Mitgliedern, die vom Grossen Rat gewählt werden.

2. Sie erstattet der Standeskommission einen Jahresbericht zuhanden des Grossen Rates.

Organe

1. Der Kassenvorsteher ist das geschäftsführende Organ der Kasse und ist für seine Geschäftsführung der Aufsichtskommission verantwortlich.

2. Er liefert die vorgeschriebenen Berichte an die Bundesbehörden ab.

3. Die Wahl erfolgt durch die Standeskommission, welche auch die Anstellungsbedingungen regelt.

Organe

1. Für die Kontrolle der Arbeitgeber wird der Ausgleichskasse eine besondere Kontrollabteilung angegliedert, die die periodischen Kontrollen nach den gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen hat. In Spezialfällen ist der Kassenvorsteher berechtigt, die Arbeitgeberkontrolle einer Revisionsgesellschaft zu übertragen.

Revision

1. Die nach den eidgenössischen Bestimmungen vorzunehmende Revision der Kasse wird einer Revisionsgesellschaft übertragen. Den Revisionsauftrag erteilt die Standeskommission.

Verwaltungskosten

1. Die Standeskommission setzt die Verwaltungskostenbeiträge gemäss Art. 69 AHVG fest.

Verschiedene Bestimmungen

1. Die Jahresrechnung ist zusammen mit dem Jahresbericht der Standeskommission zuhanden des Grossen Rates zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Verschiedene Bestimmungen

1. Als Behörde nach Art. 11 Abs. 2 AHVG, welche vor dem Erlass von Beiträgen begutachtend anzuhören ist, wird das Sozialamt bestimmt.

2. Der Mindestbeitrag im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung geht zu Lasten des Kantons. Die bezüglichen Erlassgesuche sind der kantonalen Ausgleichskasse zuhanden des zuständigen Amtes einzureichen.

Verschiedene Bestimmungen

1. Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und der Bezirke sind verpflichtet, den Organen der kantonalen Ausgleichskasse die zur Durchführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen.

2. ...

Schlussbestimmung

1. Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat und Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.

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