823.302
CH-AI
Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über die Entsendung und die Schwarzarbeit - Tripartite Kommission
Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über die Entsendung und die Schwarzarbeit · Tripartite Kommission
1. Der Tripartiten Kommission gemäss Art. 360b OR gehören je ein Vertreter der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberorganisationen sowie des Volkswirtschaftsdepartementes an.
2. Die Standeskommission wählt die Mitglieder der Kommission.
3. Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen können der Standeskommission ihre Vertreter zur Wahl vorschlagen.
4. Der Vertreter des Volkswirtschaftsdepartementes führt den Vorsitz, das Protokoll und das Sekretariat.