Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
823.302 CH-AI

Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über die Entsendung und die Schwarzarbeit - Tripartite Kommission

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (4 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über die Entsendung und die Schwarzarbeit · Tripartite Kommission

1. Der Tripartiten Kommission gemäss Art. 360b OR gehören je ein Vertreter der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberorganisationen sowie des Volkswirtschaftsdepartementes an.

2. Die Standeskommission wählt die Mitglieder der Kommission.

3. Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen können der Standeskommission ihre Vertreter zur Wahl vorschlagen.

4. Der Vertreter des Volkswirtschaftsdepartementes führt den Vorsitz, das Protokoll und das Sekretariat.

← Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Entsendung und die Schwarzarbeit Arbeitsinspektorat Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über die Entsendung und die Schwarzarbeit →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →