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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Entsendung und die Schwarzarbeit - Volkswirtschaftsdepartement

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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Entsendung und die Schwarzarbeit · Volkswirtschaftsdepartement

1. Das Volkswirtschaftsdepartement entscheidet über Streitigkeiten gemäss Art. 360b Abs. 5 OR und über Sanktionen gemäss Art. 13 Abs. 1 BGSA.

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