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Arbeitsinspektorat

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Das Arbeitsinspektorat ist zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d EntsG und kantonales Kontrollorgan gemäss Art. 4 Abs. 1 BGSA.

1. Das Volkswirtschaftsdepartement entscheidet über Streitigkeiten gemäss Art. 360b Abs. 5 OR und über Sanktionen gemäss Art. 13 Abs. 1 BGSA.

1. Der Tripartiten Kommission gemäss Art. 360b OR gehören je ein Vertreter der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberorganisationen sowie des Volkswirtschaftsdepartementes an.

2. Die Standeskommission wählt die Mitglieder der Kommission.

3. Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen können der Standeskommission ihre Vertreter zur Wahl vorschlagen.

4. Der Vertreter des Volkswirtschaftsdepartementes führt den Vorsitz, das Protokoll und das Sekretariat.

1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am 1. Januar 2008 in Kraft.

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