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Art. 7 Verordnung über die Errichtung von Einigungsstellen

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Art. 7 Verordnung über die Errichtung von Einigungsstellen

1. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kanton, die Kosten der Parteivertretung jede Partei selbst.

2. Die Standeskommission setzt die Entschädigung für die Funktionäre der Einigungsstelle fest.

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