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Art. 4 Verordnung über die Errichtung von Einigungsstellen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Verordnung über die Errichtung von Einigungsstellen

1. Die kantonale Einigungsstelle schreitet ein, wenn eine Behörde oder Beteiligte es verlangen, oder von sich aus, sofern eine gütliche Beilegung durch die Parteien selbst nicht innert kurzer Zeit erfolgt.

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