823.210
CH-AI
Art. 3 Verordnung über die Errichtung von Einigungsstellen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Verordnung über die Errichtung von Einigungsstellen
1. Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer der gleichen Berufsgruppen freiwillige Einigungsstellen errichten, treten diese für die Beteiligten an Stelle der amtlichen Tätigkeit.
2. Die Parteien sind verpflichtet, der Standeskommission ihre freiwilligen Einigungsstellen und die für sie geltenden Vorschriften anzuzeigen. Die Standeskommission ist über die Resultate der Tätigkeit der freiwilligen Einigungsstellen von Fall zu Fall zu unterrichten.