823.210
CH-AI
Art. 2 Verordnung über die Errichtung von Einigungsstellen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Verordnung über die Errichtung von Einigungsstellen
1. Die kantonale Einigungsstelle ist bei Kollektivstreitigkeiten zivilrechtlicher Natur nur dann zuständig, wenn beide Parteien das Einigungsamt als Vermittlungsstelle oder als Schiedsgericht anrufen.