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Art. 2 Verordnung über die Errichtung von Einigungsstellen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung über die Errichtung von Einigungsstellen

1. Die kantonale Einigungsstelle ist bei Kollektivstreitigkeiten zivilrechtlicher Natur nur dann zuständig, wenn beide Parteien das Einigungsamt als Vermittlungsstelle oder als Schiedsgericht anrufen.

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