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Art. 6 Verordnung über die Öffnung von Verkaufsgeschäften an öffentlichen Ruhetagen - Inkrafttreten

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Art. 6 Verordnung über die Öffnung von Verkaufsgeschäften an öffentlichen Ruhetagen · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.

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