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Art. 4 Verordnung über die Öffnung von Verkaufsgeschäften an öffentlichen Ruhetagen - Strafbestimmungen

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Art. 4 Verordnung über die Öffnung von Verkaufsgeschäften an öffentlichen Ruhetagen · Strafbestimmungen

1. Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden mit Busse bestraft. Die Strafverfolgung erfolgt gemäss den Bestimmungen der Strafprozessgesetzgebung.

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