822.210
CH-AI
Art. 4 Verordnung über die Öffnung von Verkaufsgeschäften an öffentlichen Ruhetagen - Strafbestimmungen
Art. 4 Verordnung über die Öffnung von Verkaufsgeschäften an öffentlichen Ruhetagen · Strafbestimmungen
1. Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden mit Busse bestraft. Die Strafverfolgung erfolgt gemäss den Bestimmungen der Strafprozessgesetzgebung.