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Art. 3 Verordnung über die Öffnung von Verkaufsgeschäften an öffentlichen Ruhetagen - Sonderregelungen

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Art. 3 Verordnung über die Öffnung von Verkaufsgeschäften an öffentlichen Ruhetagen · Sonderregelungen

1. An öffentlichen Ruhetagen dürfen offen gehalten werden

a) Molkereigeschäfte, Bäckereien und Konditoreien von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr;

b) * Bäckereien und Konditoreien, die einem Gastgewerbebetrieb im Sinne der Gastgewerbegesetzgebung angeschlossen sind, solange der Gastgewerbebetrieb geöffnet ist;

c) * Bäckereien und Konditoreien, die nicht einem Gastgewerbebetrieb im Sinne der Gastgewerbegesetzgebung angeschlossen sind, zusätzlich zur Öffnungszeit gemäss lit. a dieses Absatzes für die gleiche Zeitdauer wie Bäckereien und Konditoreien im Sinne von lit. b dieses Absatzes;

d) Kioske von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr;

e) Marronistände gemäss Beschluss des zuständigen Bezirksrates.

2. Der örtlich zuständige Bezirksrat kann Inhabern von Verkaufsgeschäften, die einen bedeutenden, an Umsatz und Gesamtsortiment gemessenen, Anteil an tourismusrelevanten Produkten und Dienstleistungen führen, die Bewilligung erteilen, an öffentlichen Ruhetagen von 10.00 bis 18.00 Uhr ihre Geschäfte offenzuhalten.

3. Am Landsgemeindesonntag dürfen Verkaufsstände von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, am Kilbisonntag Verkaufs- und Marktstände von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr, Metzgereien von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr offen gehalten werden.

4. An Sonn- und Feiertagen während der Adventszeit ist für alle Verkaufsgeschäfte eine Öffnungszeit von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr gestattet.

5. Auf Antrag des zuständigen Bezirksrates kann die Standeskommission in besonders begründeten Fällen weitere Sonderregelungen treffen.

6. An Hohen Feiertagen ist dieser Artikel mit Ausnahme der Kioske nicht anwendbar.

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