Art. 2 Verordnung über die Öffnung von Verkaufsgeschäften an öffentlichen Ruhetagen - Ausnahmen
Art. 2 Verordnung über die Öffnung von Verkaufsgeschäften an öffentlichen Ruhetagen · Ausnahmen
1. Von den Vorschriften dieser Verordnung sind ausgenommen
a) * Nebenbetriebe der Eisenbahnen gemäss Bundesrecht (Art 39 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957, EBG);
b) Tankstellen für die Abgabe von Treibstoffen, Schmierölen und Ersatzbestandteilen;
c) Bazare und Verkäufe, die zu wohltätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken durchgeführt werden;
d) der Verkauf von Führern und ähnlichen Druckschriften in Museen und historischen Gebäuden;
e) der Verkauf von religiösen Druckschriften in und unmittelbar bei Kirchen und Pfarrämtern;
f) Apotheken und Drogerien für den Notfalldienst;
g) Warenverkaufsautomaten, sofern diese nicht im Innern von Ladengeschäften oder Verkaufsräumen aufgestellt sind;
h) der Verkauf von Raucherwaren, Erfrischungen und Esswaren zum unmittelbaren Konsum in Theatern und Kinos sowie bei Fest- und Sportanlässen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen unter Vorbehalt der Vorschriften über das Gastgewerbe;
i) * Gastgewerbebetriebe, die gemäss Gastgewerbegesetzgebung Getränke und genussfertige Speisen über die Gasse abgeben;
k) der Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften durch Auflage zur Selbstbedienung.