Art. 4 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) - Öffentliche Ruhe
Art. 4 Ruhetagsgesetz · Öffentliche Ruhe
1. An öffentlichen Ruhetagen sind Arbeiten, Betätigungen oder Veranstaltungen, welche durch Lärm oder auf andere Weise die dem Tag angemessene Ruhe und Würde ernstlich stören, untersagt. Zudem ist jede Störung des Gottesdienstes, namentlich durch geräuschvolle Veranstaltungen in der Nähe der Kirche verboten.
2. An Hohen Feiertagen sind ausserdem verboten
a) Schiessübungen sowie Sportveranstaltungen jeder Art;
b) öffentliche Veranstaltungen und Umzüge nicht religiöser Art;
c) Kino- und Varietevorstellungen;
d) öffentliche Theateraufführungen und Konzerte;
e) Heuen und Emden.
3. Öffentliche Theater- und Filmvorführungen und Darbietungen von Musikvereinen, die dem Charakter des Hohen Feiertages Rechnung tragen, sowie Ausstellungen kultureller Art können vom zuständigen Bezirksrat bewilligt werden.