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Art. 2 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) - Öffentliche Ruhetage und Feiertage

Öffentliche Ruhetage
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Art. 2 Ruhetagsgesetz · Öffentliche Ruhetage und Feiertage

1. Öffentliche Ruhetage sind

a) die Sonntage;

b) * den Sonntagen gleichgestellte Feiertage (Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Weihnachts-Heiligtag, Stephanstag, sofern durch dessen Feier nicht drei Ruhetage aufeinander folgen);

c) die übrigen lokalen Feiertage (Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis und im innern Landesteil zudem der St. Mauritiustag).

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