822.200
CH-AI
Art. 2 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) - Öffentliche Ruhetage und Feiertage
Öffentliche Ruhetage
Art. 2 Ruhetagsgesetz · Öffentliche Ruhetage und Feiertage
1. Öffentliche Ruhetage sind
a) die Sonntage;
b) * den Sonntagen gleichgestellte Feiertage (Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Weihnachts-Heiligtag, Stephanstag, sofern durch dessen Feier nicht drei Ruhetage aufeinander folgen);
c) die übrigen lokalen Feiertage (Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis und im innern Landesteil zudem der St. Mauritiustag).