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Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit - Aufhebung bisherigen Rechts

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Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit vom 28. Mai 1942 wird aufgehoben.

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