Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
822.020 CH-AI

Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit - Zuständigkeit in Zweifelsfällen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit · Zuständigkeit in Zweifelsfällen

1. Das Volkswirtschaftsdepartement ist die kantonale Behörde, die in Zweifelsfällen von Amtes wegen oder auf Ersuchen eines Beteiligten entscheidet.

← Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit Zweck Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →