822.020
CH-AI
Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit - Zuständigkeit in Zweifelsfällen
Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit · Zuständigkeit in Zweifelsfällen
1. Das Volkswirtschaftsdepartement ist die kantonale Behörde, die in Zweifelsfällen von Amtes wegen oder auf Ersuchen eines Beteiligten entscheidet.