822.020
CH-AI
Zweck
5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
Gesetzestext (5 Artikel)
1. Diese Verordnung regelt den kantonalen Vollzug für das Bundesgesetz über die Heimarbeit vom 20. März 1981.
1. Kantonale Vollzugsbehörde ist das Arbeitsamt.
Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit - Zuständigkeit in Zweifelsfällen
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1. Das Volkswirtschaftsdepartement ist die kantonale Behörde, die in Zweifelsfällen von Amtes wegen oder auf Ersuchen eines Beteiligten entscheidet.
Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit - Aufhebung bisherigen Rechts
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1. Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit vom 28. Mai 1942 wird aufgehoben.
1. Diese Verordnung tritt mit Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.