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Zweck

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt den kantonalen Vollzug für das Bundesgesetz über die Heimarbeit vom 20. März 1981.

1. Das Volkswirtschaftsdepartement ist die kantonale Behörde, die in Zweifelsfällen von Amtes wegen oder auf Ersuchen eines Beteiligten entscheidet.

1. Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit vom 28. Mai 1942 wird aufgehoben.

1. Diese Verordnung tritt mit Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.

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