822.010
ARG47LTR47LGA47
CH-AI
Art. 9 Vollziehungsverordnung zum Arbeitsgesetz - Allgemeines
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
Art. 9 Vollziehungsverordnung zum Arbeitsgesetz · Allgemeines
1. Mit der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung im allgemeinen befasst sich, soweit dies Sache des Kantons ist, das Arbeitsinspektorat.