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822.010 ARG47LTR47LGA47 CH-AI

Art. 9 Vollziehungsverordnung zum Arbeitsgesetz - Allgemeines

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
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Art. 9 Vollziehungsverordnung zum Arbeitsgesetz · Allgemeines

1. Mit der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung im allgemeinen befasst sich, soweit dies Sache des Kantons ist, das Arbeitsinspektorat.

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