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822.010 ARG47LTR47LGA47 CH-AI

Art. 6 Vollziehungsverordnung zum Arbeitsgesetz - Zweifelsfälle

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Art. 6 Vollziehungsverordnung zum Arbeitsgesetz · Zweifelsfälle

1. Bestehen Zweifel über die Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes auf nicht industrielle Betriebe oder auf einzelne Arbeitnehmer in industriellen oder nichtindustriellen Betrieben, entscheidet erstinstanzlich das Arbeitsinspektorat.

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