822.010
ARG47LTR47LGA47
CH-AI
Art. 6 Vollziehungsverordnung zum Arbeitsgesetz - Zweifelsfälle
Geltungsbereich
Art. 6 Vollziehungsverordnung zum Arbeitsgesetz · Zweifelsfälle
1. Bestehen Zweifel über die Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes auf nicht industrielle Betriebe oder auf einzelne Arbeitnehmer in industriellen oder nichtindustriellen Betrieben, entscheidet erstinstanzlich das Arbeitsinspektorat.