822.010
ARG47LTR47LGA47
CH-AI
Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Arbeitsgesetz - Industrielle Betriebe (ArG 5)
Geltungsbereich
Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Arbeitsgesetz · Industrielle Betriebe (ArG 5)
1. Das Arbeitsinspektorat beantragt dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit die Unterstellung unter die Sondervorschriften für industrielle Betriebe. Ebenso stellt es Antrag auf Änderung oder Aufhebung der Unterstellung.