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822.010 ARG47LTR47LGA47 CH-AI

Art. 3 Vollziehungsverordnung zum Arbeitsgesetz - Ermittlung der Betriebe (VO 20), Auskunftspflicht (ArG 45)

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Art. 3 Vollziehungsverordnung zum Arbeitsgesetz · Ermittlung der Betriebe (VO 20), Auskunftspflicht (ArG 45)

1. Die Führung der Verzeichnisse über die industriellen Betriebe obliegt dem Arbeitsinspektorat.

2. Die Standeskommission kann die Betriebsverzeichnisse auch für nicht industrielle Betriebe obligatorisch erklären. Diese Verzeichnisse sind von den Bezirken unter Mitteilung an das Arbeitsinspektorat zu führen.

3. Die Inhaber der dem Arbeitsgesetz unterstellten industriellen Betriebe haben die Eröffnung, Übergabe oder Schliessung eines Betriebes sowie wesentliche Änderungen der Betriebsart dem Arbeitsinspektorat mitzuteilen.

4. Falls die Erstellung der Verzeichnisse von der Standeskommission im Sinne von Abs. 2 auch für nicht industrielle Betriebe obligatorisch erklärt wird, so gilt Abs. 3 analog auch für diese. Die Meldung ist in diesem Falle an die Bezirksstelle zu erstatten.

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