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822.010 ARG47LTR47LGA47 CH-AI

Art. 22 Vollziehungsverordnung zum Arbeitsgesetz - Anzeigen (ArG 54)

Verfügungen und Verwaltungsmassnahmen
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Art. 22 Vollziehungsverordnung zum Arbeitsgesetz · Anzeigen (ArG 54)

1. Anzeigen wegen Nichtbefolgung des Arbeitsgesetzes, einer Verordnung oder einer Verfügung sind an das Arbeitsinspektorat zu richten.

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