822.010
ARG47LTR47LGA47
CH-AI
Art. 22 Vollziehungsverordnung zum Arbeitsgesetz - Anzeigen (ArG 54)
Verfügungen und Verwaltungsmassnahmen
Art. 22 Vollziehungsverordnung zum Arbeitsgesetz · Anzeigen (ArG 54)
1. Anzeigen wegen Nichtbefolgung des Arbeitsgesetzes, einer Verordnung oder einer Verfügung sind an das Arbeitsinspektorat zu richten.